Transparenz
Unsere Satzung
Die Satzung beschreibt, was wir tun, wie wir organisiert sind und welche Ziele wir verfolgen – Grundlage unserer gemeinnützigen Vereinsarbeit.
Satzung des Vereins zur Förderung von Familien durch Brettspiele e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Familien durch Brettspiele".
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.".
- Der Verein tritt in der öffentlichen Kommunikation unter dem Namen „Brettspielfamilie" auf.
- Der Sitz des Vereins ist Potsdam.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Bildung, der Kultur sowie des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum gemeinsamen Spielen von Brett- und Gesellschaftsspielen für Kinder und Jugendliche,
- die Vermittlung sozialer Kompetenzen, Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstseins und Regelverständnisses durch gemeinsames spielerisches Lernen,
- die Förderung des generationsübergreifenden Miteinanders und des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch kulturelle und bildungsorientierte Projekte,
- die Durchführung von Schulungen, Workshops und Projekten zur Förderung spielerischer Bildung und kultureller Teilhabe,
- die Kooperation mit Schulen, Kindertagesstätten und anderen Bildungseinrichtungen,
- die Einrichtung und Pflege eines vereinseigenen Spielepools, dessen Inhalte bei gemeinnützigen Veranstaltungen, Bildungsprojekten und Kooperationen zur Verfügung gestellt werden,
- die Durchführung erlebnis- und naturpädagogischer Aktivitäten (z. B. gemeinsames Kochen mit regionalen Zutaten, praktische Übungen zum Entzünden von Feuer ohne Hilfsmittel, Wanderungen mit Vermittlung von Kenntnissen über heimische Flora und Fauna oder handwerklich-kreative Workshops), welche das Wissen, Umweltbewusstsein, die Selbstständigkeit und die Teamfähigkeit von Kindern und Jugendlichen fördern.
Das Spielen von Brett- und Gesellschaftsspielen wird dabei als kulturelle Ausdrucksform und Bestandteil des in Deutschland anerkannten immateriellen Kulturerbes verstanden (vgl. Aufnahme der Brettspielkultur in das bundesweite Verzeichnis der UNESCO im März 2025).
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
§5 Beiträge
- Der Verein kann Beiträge erheben. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit berühren, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
§10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlossen am 12.12.2025 in der Mitgliederversammlung.
